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PO-Externe-BK

§ 8 Fachprüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/8#abs-1 (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse für die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/8#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Mindestens die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss eine entsprechende Lehrbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach nachweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/8#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann in den Fachprüfungsausschüssen den Vorsitz übernehmen. Die oder der berufene Vorsitzende bleibt stimmberechtigtes Mitglied im Fachprüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/8#abs-4 (4) Für das Verfahren im Fachprüfungsausschuss gilt § 7 Absatz 3 und 5 entsprechend.

§ 7 § 9