Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 8 Eingaben
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/8#abs-1 (1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann die Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme übermitteln. Der Ständige Bevollmächtigte untersucht Eingaben nach Satz 1 auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Der Name der mitteilenden Person darf nicht bekanntgegeben oder übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/8#abs-2 (2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
Änderungsverlauf
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771)
BGBl. I S. 771
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2016 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.