Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 2 Mitgliedschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.