Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 33 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführt. Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 33 eingefügt und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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