Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 34 Vermögensanlage
Stand: 10.06.2019
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.