Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 34 Vermögensanlage

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.

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