Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 34 Vermögensanlage
Stand: 10.06.2019
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.