Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe

Stand: 22.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32#abs-1 (1) Der Nachweis der Zusage des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. Zusage und Nachweis bedürfen der Schriftform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32#abs-2 (2) In der Zusage nach Absatz 1 muss bestimmt sein, dass sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange diese die Mindesthöhe nicht erreicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32#abs-3 (3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3, dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter Angabe des Beginns und der Höhe zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32#abs-4 (4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, gegen Erstattung der Kosten die Funktion einer Zahlstelle zur Erfüllung der Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach § 30 in Verbindung mit § 31a bestimmte Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung.

§ 31a § 33