Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben sich als Summe der folgenden Beträge:
Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen. Für die mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formblätter und Nachweisungen.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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07.07.2020 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (BGBl. I 1688)
BGBl. 2020 I S. 1688
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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