Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1688
BGBl. 2020 I S. 1688 · 8.730 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 7. Juli 2020
Auf Grund des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1,
und des § 240 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit
Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 240 Satz 1 Num-
mer 7 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Mindestzuführungsverordnung
Die Mindestzuführungsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 831), die durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ohne“
die Wörter „einen extern finanzierten Rückstel-
lungsteil nach Absatz 7 und ohne“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist
der nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte Teilbetrag
einer versicherungstechnischen Rückstellung, die
auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten
im Rechnungszins für die überschussberechtig-
ten Verträge passiviert ist. Alt- und Neubestand
werden dabei getrennt betrachtet; Jahresfehlbe-
träge werden dem Alt- und Neubestand anteilig
entsprechend dem Zuwachs der Rückstellung
nach Satz 1 zugeordnet. Am Bilanzstichtag im
Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rück-
stellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstel-
lungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in
dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag
1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1
nicht übersteigt und
2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Ab-
sicherung der Zinsgarantien aus den Versiche-
rungsverträgen von außen zugeführt worden
ist und dessen Bereitstellung das Lebensver-
sicherungsunternehmen unverzüglich der Auf-
sichtsbehörde angezeigt hat.
Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr
zurückgegangen, vermindert das Lebensver-
sicherungsunternehmen den extern finanzierten
Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rück-
stellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Ge-
schäftsjahres nicht übersteigt. Ist der Betrag
niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf
die Verminderung des extern finanzierten Rück-
stellungsteils nicht höher ausfallen als
1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im
Geschäftsjahr und
2. der höhere der beiden folgenden Werte:
a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn
der extern finanzierte Rückstellungsteil im
gleichen Verhältnis wie die Rückstellung
nach Satz 1 reduziert würde,
b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhän-
gigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6
Absatz 1.
Lebensversicherungsunternehmen, die einen ex-
tern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläu-
tern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben
Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine
Veränderung im Geschäftsjahr.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„rechnungsmäßige Zinsen“ die Wörter „ohne eine
Verminderung des extern finanzierten Rückstel-
lungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und“ eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzliche In-
halte sind“ durch die Wörter „vorbehaltlich
des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte“ er-
setzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Macht das Lebensversicherungsunterneh-
men von der Regelung des § 3 Absatz 7 Ge-
brauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern
finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung
des Musters aus Anlage 2.“
4. Die Anlage wird Anlage 1.
5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 15 Absatz 3)
Durch Einschüsse
finanzierte Absicherung
der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …**
Stand am Anfang des Geschäftsjahres … Euro
Stand am Ende des Geschäftsjahres … Euro
Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rück-
erstattung früherer Einschüsse verfügbar.
** Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen
erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das
anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der
höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten.
Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den
Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten
Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungs-
verordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr
zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstat-
tung der Einschüsse verwendet werden.“

Artikel 2
Änderung der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„Spalte 04“ die Wörter „ohne einen extern finan-
zierten Rückstellungsteil nach Absatz 6“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist
der nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag
einer pensionsfondstechnischen Rückstellung, die
auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten
im Rechnungszins für die überschussberechtig-
ten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. Am
Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern
finanzierte Rückstellungsteil null. Der extern
finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines
Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein
Jahresfehlbetrag
1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1
nicht übersteigt und
2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absiche-
rung der Zinsgarantien aus den Versorgungs-
verhältnissen von außen zugeführt worden ist
und dessen Bereitstellung der Pensionsfonds
unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt
hat.
Berlin, den 7. Juli 2020
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr
zurückgegangen, vermindert der Pensionsfonds
den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen
Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum
Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht über-
steigt. Ist der Betrag niedriger als die Rückstel-
lung nach Satz 1, darf die Verminderung des
extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher
ausfallen als
1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im
Geschäftsjahr und
2. der höhere der beiden folgenden Werte:
a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn
der extern finanzierte Rückstellungsteil im
gleichen Verhältnis wie die Rückstellung
nach Satz 1 reduziert würde,
b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhän-
gigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14
Absatz 3.
Pensionsfonds, die einen extern finanzierten
Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichts-
behörde spätestens sieben Monate nach Ende
des Geschäftsjahres seine Veränderung im Ge-
schäftsjahr.“
2. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„rechnungsmäßige Zinsen“ die Wörter „ohne eine
Verminderung des extern finanzierten Rückstel-
lungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1688. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e02553190b5af0b0….