Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 12 Anwendung der Formulare
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-1 (1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-2 (2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-4 (4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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19.07.2017 Ausfertigung
§ 12 Abs. 4 Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2017 (BGBl. I 3023)
BGBl. 2017 I S. 3023
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.