Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 12 Anwendung der Formulare

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-1 (1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-2 (2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12#abs-4 (4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.

§ 11 § 13