Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar

1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.
§ 8 § 10