Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/37#abs-1 (1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/37#abs-2 (2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. I S. 3214
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