Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Bund4 Fassungen

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

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