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§ 55 PBefG — Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Personenbeförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.