Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.