Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 31 Benutzung öffentlicher Straßen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der der Straßenbaulast beizubringen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Bestehende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straßen verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und die Straße wiederherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/31?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß oder in der Plangenehmigung hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 31 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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