Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 23 Haftung für Sachschäden
Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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