Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 23 Haftung für Sachschäden

Bund2 Fassungen

Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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