Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/1?asof=2020-05-20#abs-1 (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/1?asof=2020-05-20#abs-2 (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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