Gesetze / VO (EG) Nr. 1071/2009
VO (EG) Nr. 1071/2009Art 12 Kontrollen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1071-2009/12#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden wachen regelmäßig darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden, gegebenenfalls einschließlich Kontrollen vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens. Hierzu erweitern die Mitgliedstaaten das nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) errichtete Risikoeinstufungssystem auf alle in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Verstöße.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1071-2009/12#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2014 müssen die Mitgliedstaaten die Kontrollen mindestens alle fünf Jahre durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. ▼M3 ————— ▼B
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1071-2009/12#abs-3 (3) Auf Aufforderung der Kommission in gebührend begründeten Fällen nimmt ein Mitgliedstaat Einzelkontrollen vor, um zu überprüfen, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers weiterhin erfüllt. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission das Ergebnis dieser Kontrollen sowie gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen mit, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 12 VO (EG) Nr. 1071/2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 02.03.2023 – C-410/21Zitiert von 4
- VG Hannover, 22.06.2017 – 5 A 993/16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.06.2016 – 7 ME 54/16Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 23.06.2016 – 7 ME 55/16Zitiert von 2
- VG Hannover, 28.04.2016 – 5 B 994/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.