Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/6#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/6#abs-2 (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/6#abs-3 (3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie-und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 PBZugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 11 N 22.940
- OVG NRW, 12.12.2025 – 13 E 365/25
- VG Ansbach, 20.12.2019 – AN 4 S 19.02085
- VG Schwerin, 08.06.2018 – 7 B 971/18 SN
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 484 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.02.2013 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (BGBl. I 347)
BGBl. 2013 I S. 347
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 478 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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