Gesetze / Pflege-Buchführungsverordnung
PBVAnlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer
Pflege sowie aus Kurzzeitpflege
(KGr. 40 bis 43) ..................................... ......
2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
(KUGr. 416, 426, 436) ................................ ......
3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen
(KUGr. 417, 4191, 427, 437) .......................... ......
4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten
gegenüber Pflegebedürftigen
(KUGr. 464) .......................................... ......
4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
(KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55),
soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ......
5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
(KGr. 44) ............................................ ......
6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an
fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen
(KUGr. 540) .......................................... ......
7. Andere aktivierte Eigenleistungen
(KUGr. 541) .......................................... ......
8. Sonstige betriebliche Erträge
(KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53) ........................ ...... ........
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9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) ...................... ......
b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige
Aufwendungen (KGr. 61 bis 64) ..................... ......
10. Materialaufwand
a) Lebensmittel (KGr. 65) ............................ ......
b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ....... ......
c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ............ ......
d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) . ......
11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
(KUGr.685) ........................................... ......
12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ......
13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
(KGr.73) ............................................. ......
14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........
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Zwischenergebnis ......................................... ........
15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher
Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ......
16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
(KGr.47) ............................................. ......
17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus
Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ......
18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/
Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ......
19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ......
20. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ......
b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ......
21. Aufwendungen für Instandhaltung und
Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ......
22. Sonstige betriebliche Aufwendungen (KUGr.772) ........ ...... ........
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Zwischenergebnis ......................................... ........
23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ......
24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ......
25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ......
26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ......
27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........
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28. (weggefallen)
29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................... ........
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*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2016 I S. 3076
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17.07.2015 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.