Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7?asof=2025-05-01#abs-1 (1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7?asof=2025-05-01#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7?asof=2025-05-01#abs-3 (3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.

§ 6a § 8