Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/6a#abs-1 (1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/6a#abs-2 (2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/6a#abs-3 (3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.