Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 PAuswV →
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Nach Gewicht
- VG Münster, 10.11.2022 – 1L819/22
- VG Potsdam, 13.11.2015 – VG 8 K 4253/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 05.11.2013 – 4 U 72/13Zitiert von 3
- LG Münster, 22.03.2013 – 023 O 146/12
- VG Köln, 06.05.2013 – 13 L 414/13Zitiert von 3
- VG Münster, 08.05.2015 – 1 K 94/14
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 15.05.2018 – 5 So 72/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PAuswV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7#abs-1 (1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7#abs-3 (3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.