Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7#abs-1 (1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/7#abs-3 (3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 PAuswV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 10.11.2022 – 1L819/22
- VG Potsdam, 13.11.2015 – VG 8 K 4253/13Zitiert von 4
- OLG Hamm, 05.11.2013 – 4 U 72/13Zitiert von 3
- LG Münster, 22.03.2013 – 023 O 146/12
- VG Köln, 06.05.2013 – 13 L 414/13Zitiert von 3
- VG Münster, 08.05.2015 – 1 K 94/14
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 15.05.2018 – 5 So 72/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PAuswV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (BGBl. I 1101)
BGBl. 2015 I S. 1101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.