Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 9 Qualitätsstatistik

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/9#abs-1 (1) Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/9#abs-2 (2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.

§ 8 § 10