Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Systemkomponenten der Personalausweisbehörden, des Ausweisherstellers, der Diensteanbieter und ihrer Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes, deren Zertifizierung verpflichtend oder optional ist, ergeben sich aus dem Anhang 5. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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