Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3#abs-1 (1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3#abs-2 (2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3#abs-3 (3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.