Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

Stand: 14.03.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3#abs-1 (1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Personalausweisbehörden,
2.
des Ausweisherstellers,
3.
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Cloudanbieter,
5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
6.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.

Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3#abs-2 (2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/3#abs-3 (3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.

§ 2 § 4