Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 19 Änderung der Anschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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01.07.2015 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (BGBl. I 1101)
BGBl. 2015 I S. 1101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.