Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 19 Änderung der Anschrift

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.

§ 13 § 15