Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/15#abs-1 (1) Der Ausweishersteller übermittelt der Personalausweisbehörde im Datenübertragungsformat XhD auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert das Sperrkennwort zur Speicherung im Personalausweisregister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/15#abs-2 (2) Die Personalausweisbehörde bestätigt dem Ausweishersteller den Eingang des Sperrkennworts unverzüglich. Hat der Ausweishersteller drei Werktage, nachdem er das Sperrkennwort übermittelt hatte, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei der Personalausweisbehörde nach.

§ 14 § 16