Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 18 Aushändigung des Personalausweises

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf die Personalausweisbehörde den ausgestellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 bewirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für das Lesen der Daten nach den Absätzen 1 und 3 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Personalausweisbehörde im Ausland darf Personalausweise im Ausland auf dem Postweg an die antragstellende Person versenden, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Zuständen möglich wäre.

§ 12 § 13