Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1.

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