Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anhang 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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01.07.2015 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (BGBl. I 1101)
BGBl. 2015 I S. 1101
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.