Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
Stand: 14.03.2026
Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anlage 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1.
Änderungsverlauf
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01.07.2015 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I 1101)
BGBl. I S. 1101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.