Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
PAuswGebV§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gebührenfrei sind
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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15.10.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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