Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

PAuswGebV

§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gebührenfrei sind

1.
die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
2.
die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes,
3.
die Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 25 der Personalausweisverordnung und
4.
die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2 der Personalausweisverordnung.
§ 2 § 3a