Gesetze / Personalausweisgesetz

PAuswG

§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2020-12-12#abs-1 (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2020-12-12#abs-2 (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2020-12-12#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt

1.
den Ausweishersteller,
2.
den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
3.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
4.
den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

§ 3 § 5