Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 3 Vorläufiger Personalausweis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.08.2023 – 5 L 689/23.NW
- VG München, 31.01.2024 – M 7 K 22.2657
- VG Aachen, 10.08.2023 – 4 L 638/23
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 28.04.2020 – 4/20 EA
- OVG Schleswig, 19.09.2016 – 4 MB 42/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/3#abs-1 (1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/3#abs-2 (2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.