Gesetze / Personalausweisgesetz

PAuswG

§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

§ 3 § 5