Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.