Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/26#abs-1 (1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung von Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und biometrischen Merkmale außer bei den ausstellenden Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach den Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene Datenträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/26#abs-2 (2) Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/26#abs-3 (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Ausweishersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Abgesehen von der Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten Daten ist die Speicherung sonstiger personenbezogener Daten der antragstellenden Person bei dem Ausweishersteller unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/26#abs-4 (4) Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Merkmale wird nicht errichtet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 02.09.2026 – 19 B 251/26Einstweiliger Rechtsschutz auf Ausstellung von Ausweisdokumenten; Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Zusage der Behörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Mainz, 30.11.2017 – 1 K 228/17.MZZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.