Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten auch durch Datenübertragung übermittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungsbehörden dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 vorliegen. Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. Die Protokolle enthalten:
§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.05.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 137)
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01.11.2023 in Kraft
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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