Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten
Stand: 01.11.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 31.05.2023 – 8 A 2361/22Zitiert von 9
- OLG Koblenz, 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258/20
- VG Mainz, 30.11.2017 – 1 K 228/17.MZZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.05.2022 – 2 RBs 71/22Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 06.04.2021 – 2 Rb 34 Ss 193/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24#abs-1 (1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben oder verwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24#abs-1a (1a) Personalausweisbehörden dürfen anderen Personalausweisbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Personalausweisregisters übermitteln oder Daten aus Personalausweisregistern, die in Zuständigkeit anderer Personalausweisbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24#abs-2 (2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister gespeichert sind, müssen die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24#abs-3 (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumentieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24#abs-4 (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden.