Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben oder verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister gespeichert sind, müssen die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumentieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 24 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2013 I S. 1084
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.