Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2013 I S. 1084
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