Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/11180 · S. 12
Zu Artikel 6 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Personalausweisgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Klarstellung. Seit jeher erfolgt die Identifizierung einer ihren Ausweis vorlegenden Person durch einen Abgleich des Lichtbilds mit ihrem Gesicht. Dies erfordert, dass das Gesicht deutlich erkenn- bar ist, und zwar in demselben Umfang wie auf dem Lichtbild im Ausweis abgebildet. Zur Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 PAuswG gehört daher notwendigerweise auch, dass die ausweispflichtige Person einen solchen Lichtbildabgleich ermöglicht, also beispielsweise eine Gesichtsverhüllung kurzzeitig lüftet oder etwa einen Motorradhelm absetzt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Sie stellt klar, dass auch derjenige, welcher seiner Aus- weispflicht durch Besitz und Vorlage seines Passes nachkommt, eine Identifizierung mittels eines Abgleichs zwischen Lichtbild und Gesicht ermöglichen muss. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Ordnungswidrig handelt demnach auch, wer seinen Ausweis zwar vorlegt, aber einen Abgleich von Gesicht und Lichtbild nicht ermöglicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11180 Zu Buchstabe b Die Bußgeldhöhe wird angepasst, um einen Gleichklang mit den Bußgeldvorschriften des AufenthG und des FreizügG/EU herzustellen.
BT-Drs. 18/11180 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.300–26.707 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP