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Artikel 6 · BT-Drs. 18/11180 · S. 12

Zu Artikel 6 (Änderung des Personalausweisgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung. Seit jeher erfolgt die Identifizierung einer ihren Ausweis vorlegenden
Person durch einen Abgleich des Lichtbilds mit ihrem Gesicht. Dies erfordert, dass das Gesicht deutlich erkenn-
bar ist, und zwar in demselben Umfang wie auf dem Lichtbild im Ausweis abgebildet. Zur Ausweispflicht nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 PAuswG gehört daher notwendigerweise auch, dass die ausweispflichtige Person einen
solchen Lichtbildabgleich ermöglicht, also beispielsweise eine Gesichtsverhüllung kurzzeitig lüftet oder etwa
einen Motorradhelm absetzt.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Sie stellt klar, dass auch derjenige, welcher seiner Aus-
weispflicht durch Besitz und Vorlage seines Passes nachkommt, eine Identifizierung mittels eines Abgleichs
zwischen Lichtbild und Gesicht ermöglichen muss.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Ordnungswidrig handelt demnach auch, wer
seinen Ausweis zwar vorlegt, aber einen Abgleich von Gesicht und Lichtbild nicht ermöglicht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 13 –                         Drucksache 18/11180


Zu Buchstabe b
Die Bußgeldhöhe wird angepasst, um einen Gleichklang mit den Bußgeldvorschriften des AufenthG und des
FreizügG/EU herzustellen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.300–26.707 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP