Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/8#abs-1 (1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig
1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/8#abs-2 (2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.