Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 9 Preisermäßigungen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2016 – 14 U 87/15
- OLG Celle, 23.03.2017 – 13 U 158/16Zitiert von 1
- BGH, 28.06.2012 – I ZR 110/11Preisangabepflicht für Pizza-Lieferdienst: Pflicht zur Angabe der Grundpreise von zusätzlichen gelieferten Waren neben dem Endpreis - Traum-KombiZitiert von 7
- BGH, 28.03.2019 – I ZR 44/18Wettbewerbsverstoß: Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Angabe des Grundpreises für das enthaltene KaffeepulverZitiert von 1
- BGH, 28.03.2019 – I ZR 85/18Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises: Angebot einer Ware nach Gewicht; Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln als Fertigpackungen; Angebot des Kaffeepulvers nach Gewicht; verschiedenartige Erzeugnisse; sekundäre Darlegungslast des Handelnden bei einer dem Verbraucher vorenthaltenen Information - KaffeekapselnZitiert von 14
- LG Fulda, 27.04.2015 – 6 O 1/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 – OVG 1 B 8/21
- OLG Hamburg, 31.08.2023 – 5 U 99/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 16.06.2023 – 38 O 42/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/9#abs-1 (1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei
1.
individuellen Preisermäßigungen;
2.
nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
3.
schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/9#abs-2 (2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.