Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 8 Verträge mit Zusatzleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 10.07.2024 – 17 U 63/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2023 – 3 U 69/23
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 133/24Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
- OLG Karlsruhe, 11.07.2023 – 17 U 11/22
- OLG Brandenburg, 12.01.2022 – 4 U 30/21Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 30.06.2020 – 4 U 70/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 08.10.2024 – 14 U 3488/21
- BGH, 24.09.2024 – XI ZR 32/22Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Beachtlichkeit von Rundungsfehlern; Angabe verlangter SicherheitenZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 – 17 U 66/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 247 § 8 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-8#abs-1 (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-8#abs-2 (2) Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag Kontoführungsgebühren erhoben, so sind diese sowie die Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, im Vertrag anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-8#abs-3 (3) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.