Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 10 Preisangaben im Handel
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/10#abs-1 (1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/10#abs-2 (2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Beschriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, auszuzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/10#abs-3 (3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/10#abs-4 (4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeichnissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen, auszuzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/10#abs-5 (5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 PAngV →
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- LG München I, 28.05.2024 – 29 O 13848/23Verkehrssicherungspflicht im Einzelhandel: Keine Pflichtverletzung bei Verletzung durch ein am Kleidungsstück angebrachtes Preisschild Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.