Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- VG Berlin, 23.02.2021 – 4 K 86.19Zitiert von 1
- BGH, 28.03.2019 – I ZR 85/18Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises: Angebot einer Ware nach Gewicht; Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln als Fertigpackungen; Angebot des Kaffeepulvers nach Gewicht; verschiedenartige Erzeugnisse; sekundäre Darlegungslast des Handelnden bei einer dem Verbraucher vorenthaltenen Information - KaffeekapselnZitiert von 14
- BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflicht zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises; klare Erkennbarkeit des Grundpreises - Grundpreisangabe im InternetZitiert von 44
- BGH, 28.03.2019 – I ZR 44/18Wettbewerbsverstoß: Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Angabe des Grundpreises für das enthaltene KaffeepulverZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 6 S 46/05Zitiert von 2
- BGH, 26.02.2009 – I ZR 163/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 49/24 · Bearbeitungspauschale II
- OLG Köln, 27.03.2026 – 6 U 77/25
- OLG Schleswig, 04.03.2026 – 6 U 33/25
85 Entscheidungen zu § 2 PAngV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.