Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-1 (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-2 (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-3 (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 3 PAngV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 08.07.2009 – 11 O 146/08
- OLG Stuttgart, 08.05.2024 – 2 U 205/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – 20 U 102/22Zitiert von 1
- LG Bamberg, 21.02.2025 – 1 HK O 27/24
- OLG Hamburg, 31.08.2023 – 5 U 99/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.04.2022 – 20 U 116/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 17.07.2026 – 38 O 219/25Unlautere Preiswerbung: Irreführung durch Streichpreise ohne deutlichen UVP-Hinweis und Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 242/25Wettbewerbsrecht: Zulässigkeit der Werbung mit Ab-Preisen bei Abbildung von Zusatzkomponenten und Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 49/24 · Bearbeitungspauschale II
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.