Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-1 (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-2 (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/3#abs-3 (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.