Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
OrdenNachwV§ 5 Prüfung des Antrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrags von Soldaten an den Bundesminister der Verteidigung, von Beamten in der Bundespolizei an den Bundesminister des Innern weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrags an diese Stelle weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags entfällt, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 oder nach § 9 zu verfahren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.