Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 5 Prüfung des Antrags

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:

1.
bei Kriegsauszeichnungen des Zweiten Weltkrieges
a)
von Angehörigen der früheren Kriegsmarine: an das Bundesarchiv;
b)
von Angehörigen der früheren Wehrmacht (mit Ausnahme der Kriegsmarine), des Volkssturms im Einsatz, der Waffen-SS, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt: an das Bundesarchiv;
c)
von Angehörigen der früheren Polizei: an das Bundesarchiv;
d)
von Personen, die im zivilen öffentlichen Dienst gestanden haben: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen und Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;
2.
bei nichtmilitärischen Auszeichnungen
a)
von Personen, die im öffentlichen Dienst gestanden haben: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;
b)
im Übrigen: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrags von Soldaten an den Bundesminister der Verteidigung, von Beamten in der Bundespolizei an den Bundesminister des Innern weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrags an diese Stelle weiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags entfällt, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 oder nach § 9 zu verfahren.

§ 4 § 6