Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 1 Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/1#abs-1 (1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch

a)
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,
b)
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und
c)
beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/1#abs-2 (2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.

§ 2